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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Geschäftsbeziehungen mit uns regeln sich nach den folgenden Geschäftsbedingungen:

1. Abnahme und Ausführung von Aufträgen

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn schriftliche Bestätigung oder

Rechnung erteilt, bzw. die Lieferung innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist ausgeführt ist. Berechnungsgrundlage sind

die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware frei Lager bzw. Betriebsstätte des Käufers.

 

2. Zahlungen

Die Zahlung sämtlicher Rechnungen hat sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer

besonderen Vereinbarung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen nach dem Gesetz berechnet.

Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges darüber hinaus berechtigt, den tatsächlichen eingetretenen Zinsschaden (z. B.

Kontokorrentzinsen) geltend zu machen und jede weitere Lieferung von Barzahlung des Käufers abhängig zu machen. Neben den

gesetzlichen Regelungen kommt der Käufer in Verzug und ist zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet, wenn er auf

eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.

Das gleiche gilt, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt zahlt. Im übrigen bleiben die

gesetzlichen Regelungen unberührt.

Zahlungen gelten nur dann als erfolgt, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer oder auf dessen Bankkonten oder einen schriftlich

Bevollmächtigten erbracht werden. Das Risiko bei Zahlungen an Nichtempfangsberechtigte Personen trägt der Käufer. Eine

Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Diese Einschränkung

des Aufrechnungsrechts gilt gegenüber Verbrauchern nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem

Anspruch erwächst, dessentwegen der Kunde auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Käufer kann

ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf dem jeweiligen Vertrags –und Lieferverhältnis beruht.

Vereinbarte Rabatte, Skonti und Rückvergütungen werden nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer gewährt.

Sie werden nur nachträglich auf bezahlte Rechnungen oder Erbringungen sonstiger Leistungen gewährt. Ein Anspruch hierauf

besteht nicht, soweit andere fällige Rechnungen offenstehen oder sonstige Leistungen des Käufers zu erbringen sind. Das gleiche

gilt, wenn fällige Rechnungen angemahnt oder entsprechende Zahlungsverpflichtungen gerichtlich bestätigt werden mussten.

Sollte bei der Anlieferung trotz vorher vereinbarter „Barzahlung bei Lieferung“ keine Zahlung erfolgen und die Belieferung nicht

stattfinden, ist der Kunde verpflichtet, die angefallenen Logistikkosten zu tragen.

3. Lieferungsverpflichtung

Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten des Verkäufers

ausgeliefert. Wird der Käufer auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, so hat er die dadurch

entstehenden Mehrkosen zu tragen. Ebenso können Mehrkosten für Sonderlieferungen bzw. Lieferung außerhalb des

vereinbarten Lieferturnus geltend gemacht werden. Die Höhe der dadurch entstehenden Mehrkosten werden je nach Aufwand

in Rechnung gestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer für jede Lieferung an einem Samstag pauschale zusätzliche

Mehrkosten in Höhe von 40,- Euro und für jede Lieferung an einem Sonntag pauschale zusätzliche Mehrkosten in Höhe von 75,-

Euro in Rechnung zu stellen. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene

Nachlieferfrist, beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer zu gewähren und kann Rechte

aus diesem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist geltend machen. Der Käufer kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen.

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, behördlichen Maßnahmen sowie unverschuldeten

Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Der Verkäufer

ist nach seiner Wahl auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Wegfall der Behinderung gelten im Hinblick auf die Fristen

und Nachfristen die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

4. Beanstandungen

Alle Getränke und Waren werden in einwandfreier Beschaffenheit geliefert. Beanstandungen jedweder Art und bezüglich der

Beschaffenheit von Emballagen (Kisten, Flaschen, Paletten etc.) sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Reklamationen

wegen Trübbiers in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar

mengenmäßig in der Höhe der Rückgabe. Verkäufer kann auch wertmäßigen Ersatz in Form einer Gutschrift erteilen. Mängel, die

durch unsachgemäße Lagerung, zeitliche Überlagerung und Behandlung der Ware beim Kunden entstehen, gehen zu dessen

Lasten. Bei festgestellten Mängeln, die zu Lasten des Verkäufers gehen, kann Käufer Ersatz bzw. Gutschrift verlangen.

5. Leergut

Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich

widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Hersteller-

Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§

598 ff und §§607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils vom Hersteller-Lieferanten

festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe

des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet,

mehr Leergut zurückzunehmen als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt

über das Leergut eine Schlussabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut (Paletten, Fässer,

Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter

Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt. Bei der Rücknahme von Vollgut durch den Verkäufer ist der Verkäuferberechtigt, dem Käufer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,- Euro pro Kiste, 5,- Euro pro Fass und 1,- Euro pro Flasche Wein bzw. Spirituose zzgl. ges. MwSt. zu berechnen.

6. Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zu speichern, zu verarbeiten und zu

übermitteln.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen des Verkäufers, bei

Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften, bis zu deren Einlösung Eigentum des Verkäufers. Dieser Eigentumsvorbehalt

erstreckt sich auf sämtliche, vom Verkäufer gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten

Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Käufers ergebenen

Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.

Der Käufer darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der

gelieferten Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der

Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Käufers bestehenden Kontokorrentsaldos an den Verkäufer ab.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird,

gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung

anzuzeigen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, auf die Einziehung der offenen Schuldbeträge zu verzichten.

Der Verkäufer ist dann seinerseits berechtigt, diese Beträge einzuziehen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende

Sicherheit die sichernde Forderung um 25 % überseigt, wird der Verkäufer bezahlte Warenlieferungen von dem

Eigentumsvorbehalt nach seiner Wahl freigeben.

Der Käufer darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen.

Pfändungen seitens Dritter, die Waren, die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, sind rechtsunwirksam. Sie sind dem

Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, sind für alle gegenseitigen Ansprüche Erfüllungsort und Gerichtsstand der

Sitz des Verkäufers.

 

9. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.

Erweiterte Lieferungs- u. Mietbedingungen für Festausrüstung

 

10. Zum Aufbau von Getränkeschankanlagen ist nur sachkundiges Fachpersonal berechtigt. Es müssen auch einschlägige VDE-

Vorschriften. Schankanlagenerlaubnis sowie alle behördlichen Auflagen erfüllt werden. Eine Haftung für Schäden sowie

Folgeschäden, welche durch die leihweise zur Verfügung gestellten Gegenstände, durch sachgemäße oder unsachgemäße

Behandlung entstehen können, werden vom Verleiher/Vermittler ausgeschlossen.

 

11. Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Festausrüstungen nachfolgende ergänzende Regelungen:

12. Die Anforderungsfrist beträgt wenigstens 14 Tage vor Bereitstellungstermin. Nur die schriftliche Bestätigung der Anforderung ist

verbindlich.

13. Die Vermietung erfolgt gemäß der Mietpreisliste für Festausrüstung. Die Zustellungspreise auf der Basis des tatsächlichen

Aufwands werden gesondert berechnet.

 

14. Festausrüstungen sind Mietgut und bleiben Eigentum des Getränkefachgroßhändlers, dürfen daher nur zum Ausschank von den

vom Getränkefachgroßhändler angelieferter Ware verwendet werden. Bei missbräuchlicher Verwendung kann Schadenersatz

verlangt werden.

 

15. Der Mieter anerkennt, das gelieferte Mietgut in gutem gebrauchsfähigen Zustand erhalten zu haben, und verpflichtet sich, für

ordnungsgemäße Handhabung, Reinigung sowie Rückgabe in funktionsgemäßen Zustand zu sorgen; weiterhin hat er die

Stromversorgung aller Kühlanhänger frühzeitig zu veranlassen und zu überwachen.

Die endgültige Feststellung der Rückgabe (Vollständigkeit und Zustand) wird bei dem Getränkefachgroßhändler durch Zählen und

Prüfen getroffen.

Reparaturbestellungen während der Mietzeit ohne Genehmigung des Getränkefachgroßhändlers gehen zu Lasten des Mieters.

 

16. Die Mietzeit ist auf die normale Veranstaltungsdauer (Mietwoche) beschränkt und endet mit dem im Lieferschein bezeichneten

Rückgabetermin.

Jede darauf folgende Kalenderwoche gilt als weitere Mietwoche.

 

17. Bei nicht erfolgter Abnahme oder Abbestellung drei Wochen vor der Bereitstellungswoche ist der volle Mietpreis fällig.

 

18. Der Mieter hat, ohne Rücksicht auf Verschulden, die Kosten für Reparaturen beschädigter oder für Spezialreinigung verunreinigter

Festausrüstung zu erstatten und Verlust zum Zeitwert, jedoch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern den Neuanschaffungswert,

zu ersetzen. Eine Haftung bei Vorliegen höherer Gewalt entfällt.

 

19. Bei Nichtrückgabe ist der Getränkefachgroßhändler nach Abmahnung berechtigt, statt der Rückgabe Zahlung des Zeitwertes,

jedoch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern Zahlung des Neuanschaffungswertes zu verlangen. Mietzahlungen werden nicht als

Leistungen auf diesen Wert angerechnet.

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